Bis 27. Februar 2026 können Steirer, die mind. seit 5 Jahren den ununterbrochenen und rechtmäßigen Hauptwohnsitz in der Steiermark haben, um einen einmaligen Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark in der Höhe von EUR 340,00 für alle Heizungsanlagen, im Marktgemeindeamt Pölstal während dem Parteienverkehr (Montag-Freitag von 8-12 Uhr und Donnerstag von 13-16 Uhr) ansuchen.
Pro Haushalt kann EIN Ansuchen gestellt werden. Anspruchsberechtigt sind Personen, die mit 1. September 2025 in der Steiermark mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, die keinen Anspruch auf die "Wohnungsunterstützung" (Hauptmietvertrag) haben und deren Haushaltseinkommen folgenden Grenzen nicht übersteigt:
(Achtung, bei 14 Gehälter/Pensionen auf Netto-Jahreseinkommen umrechnen und durch 12 dividieren!)
- Ein-Personen Haushalte EUR 1.661,00
- Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften EUR 2.492,00
- Erhöhungsbeitrag pro familienbeihilfebeziehendem Kind 495,00
Bei der Antragstellung sind neben der Meldebestätigung aller im Haushalt lebenden Personen folgenden Unterlagen mitzubringen, denn ohne diese Unterlagen kann der Antrag nicht gestellt werden!
- IBAN des Antragsstellers
- Brennstoffrechnung oder Heizkostenrechnung
- Nachweis der Heizungsart (baubehördlicher Bewilligungsbescheid oder Bestätigung des Öl, Pellets, Hackschnitzellieferanten, Hausverwalters)
- bei minderjährigen Kindern Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe
- Einkommensnachweis aller im Haushalt lebenden Personen, das sind:
- Monatslohnzettel, der nicht älter als 6 Monate ist (lfd. Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch 12)
- Pensionsnachweis des laufenden Jahres (lfd. Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Pensionsnachweises mal 14 dividiert durch 12)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Als Einkünfte sind 45% des Einheitswertes lt. letztgültigen Einheitswertsbescheid anzusetzen - EU Förderungen zählen auch hinzu (Jahresförderung dividiert durch 12)
- Lehrlingsentschädigung
- Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Familienbeihilfe
- Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe
- Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung
- Bedarfsorientierter Mindestsicherung
- Teilzeitbeihilfe für unselbstständige Erwerbstätige des SVS
- erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedene Ehegatten und erhaltenen Alimentationszahlungen Kinder
MG Pölstal_20030625_081646.pdf LINK


