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Hunde

Hundeabgabenordnung der Marktgemeinde Pölstal

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 3. Juli 2012, LGBl. 89/2012, idF LGBl. 147/2013, über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) wird folgende Hundeabgabenordnung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Abgabe

  1. Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe dieser Abgabeordnung.
  2. Von der Abgabepflicht nicht umfasst sind die gemäß § 4 Hundeabgabegesetz befreiten Hunde.

Das sind:

  • Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind;
  • Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Anzahl;
  • speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind;
  • Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens;
  • Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen

3. Der Nachweis, ob ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist er zur Abgabe heranzuziehen.


§ 2 Abgabepflichtiger

  1. Abgabepflichtig ist die Halterin/der Halter eines über drei Monate alten Hundes.
  2. Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.
  3. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuld­ner.


§ 3 Allgemeine Abgabensätze

  1. Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich € 60,- pro Hund.


§ 4 Abgabensätze für Wach-, Berufs- und Jagdhunde

Für Hunde,  die ständig zur Bewachung von

  1. land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
  2. Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen

erforderlich sind

  • für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden und
  • Jagdhunde

beträgt die Abgabe jährlich € 30,- pro Hund.


§ 5 Abgabebegünstigung

Für das Halten von Hunden, mit denen bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers / einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung bedient, eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder ein übergeordnete Prüfung, erfolgreich absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach § 3 festzusetzenden Abgabe zu gewähren. Ein Anspruch auf Ermäßigung im selben Ausmaß besteht auch im Fall des erfolgreichen Absolvierens einer der oben genannten Prüfungen, die durch eine von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte abgenommen wurde. Über die erlangte Qualifizierung ist der Gemeinde ein entsprechender Prüfungsnachweis vorzulegen.


§ 6 Abgabenerhöhung

  1. Ist ein Hundekundenachweis nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes- Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann dieser bei einer Meldung nach § 10 nicht vorgelegt werden, so erhöhen sich die im § 3 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.
  2. Wird der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, ist die Abgabe auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß § 3 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage folgenden Monatsersten wirksam.


§ 7 Antragstellung

  1. Wer die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder eine Begünstigung nach § 5 dieser Verordnung oder die Anerkennung eines Befreiungsanspruches nach § 4 des Hundeabgabegesetzes (§ 1 Z. 2 dieser Verordnung) anstrebt, hat spätestens bis zum 28. Februar beim Gemeindeamt den diesbezüglichen Antrag zu stellen.
  2. Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr auch dann zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder  die Voraussetzung für eine Begünstigung nach § 5 oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung nach § 4 des Hundeabgabegesetzes vorliegen.


§ 8 Fälligkeit der Abgabe

  1. Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und bis zum 15. April ohne weitere Aufforderung zu entrichten. Die Selbstberechnung gilt als Festsetzung der Abgabe auch für die folgenden Jahre soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach § 1 Z 2 und § 5 eine neue Festsetzung zu erfolgen hat. Wird bis zu diesem Zeitpunkt das Ableben, das Abhandenkommen oder die Weitergabe des Hundes nachgewiesen, entfällt die Abgabepflicht für diesen Hund.
  2. Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und zu entrichten. Wird bei der Anmeldung des Hundes nachgewiesen, dass der Hund erst nach dem 30. September erworben wurde, so ist für das laufende Jahr keine Abgabe zu entrichten.
  3. Ist ein Verfahren nach § 7 Punkt 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig.


§ 9 Einrechnung der Abgabe

Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezo­genen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe erlangen.


§ 10 An- und Abmeldepflicht

1. Eine Person, die einen über 3 Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 4 Wochen zu melden.

2. Die Meldung hat zu enthalten:

  • Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters,
  • Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes,
  • Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)

3. Der Meldung sind anzuschließen:

  • die Registernummer des Stammdatensatzes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz,
  • der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich),
  • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 3b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz

4. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.


§ 11 Auskunftspflicht und Kontrolle

Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß § 10 zu melden, wird hiedurch nicht berührt.


§ 12 Strafen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. der Meldepflicht gemäß § 11 Abs. 1 oder 3 Stmk. Hundeabgabegesetz 2013  nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt;
  2. einen Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 leg. cit. nicht erbringt;
  3. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt.


§ 13 Inkrafttreten

Die Abgabenordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.