Abfuhrordnung der Marktgemeinde Pölstal
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2021 wird gemäß § 11 i. V. m. § 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, und auf Grund der Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, die Abfuhrordnung der Marktgemeinde Pölstal erlassen:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Marktgemeinde Pölstal erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern sowie Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die Marktgemeinde Pölstal gelten die Grundsätze gemäß § 2 StAWG 2004.
(2) Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Pölstal anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 im Sinne einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft hat die Marktgemeinde Pölstal eine Abfallabfuhr eingerichtet.
(3) Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften anfallen.
(4) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Marktgemeinde Pölstal im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hierzu berechtigter privater Entsorger.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle sind bewegliche Sachen:
(a) deren sich der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin entledigen will oder entledigt hat oder
(b) deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 StAWG 2004 nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Als Siedlungsabfallarten im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 gelten:
(a) getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe wie z.B. Textilien, Papier, Metalle, Glas – ausgenommen Verpackungsabfälle).
(b) getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z.B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle).
(c) sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann).
(d) Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist) sowie
(e) gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen ist).
§ 3
Abfuhrbereich
(1) Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Pölstal mit den Ortsteilen Bretstein, Oberzeiring, St. Oswald-Möderbrugg und St. Johann am Tauern, ausgenommen nachstehend angeführte Zubringer.
(2) Für die nicht im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften legt die Marktgemeinde Pölstal folgende öffentliche Sammelstellen fest, an welche die
Siedlungsabfälle von den Liegenschaftseigentümern/Liegenschaftseigentümerinnen abzuliefern sind. Die Sammelstellen sind nachfolgend angeführt:
(A) Für den Ortsteil Bretstein:
(A1) Sammelstelle „Vorderer Sommer“ für die Liegenschaften:
Bretsteingraben 15-34b
(A2) Sammelstelle „Bretstein Gassen“ für die Liegenschaften:
Authal 1-17
(A3) Sammelstelle „Einfahrt Klammgraben“ für die Liegenschaften:
Klammgraben 1-7
(A4) Sammelstelle „Einfahrt Tiefental“ für die Liegenschaft:
Tiefental 1
(A5) Sammelstelle „Einfahrt Bretstein Vor der Kirche 4“ für die Liegenschaften:
Bretstein Vor der Kirche 4 und 4a
(A6) Sammelstelle „Einfahrt Bretstein Vor der Kirche 11“ für die Liegenschaft:
Bretstein Vor der Kirche 11
(A7) Sammelstelle „Zistl“ für die Liegenschaften:
Zistl 1-5, Pusterwald 93
(A8) Sammelstelle „Einfahrt Bretstein 12“ für die Liegenschaft:
Bretstein 12
(A9) Sammelstelle „Einfahrt Sonnenrain“ für die Liegenschaften:
Sonnenrain 1-5, 8-20 und Bretstein-Gassen 2
(A10) Sammelstelle „Einfahrt Bretstein-Gassen 6“ für die Liegenschaft:
Bretstein-Gassen 6
(A11) Sammelstelle „Einfahrt Bretsteingraben 1“ für die Liegenschaft:
Bretsteingraben 1
(A12) Sammelstelle „Einfahrt Bretsteingraben 4“ für die Liegenschaft:
Bretsteingraben 4
(A13) Sammelstelle „Einfahrt Bretsteingraben 5“ für die Liegenschaft:
Bretsteingraben 5
(A14) Sammelstelle „Einfahrt Bretsteingraben 6“ für die Liegenschaft:
Bretsteingraben 6
(A15) Sammelstelle „Einfahrt Bretsteingraben 12“ für die Liegenschaft:
Bretsteingraben 12
(A16) Sammelstelle „Einfahrt Bretsteingraben 13“ für die Liegenschaft:
Bretsteingraben 13
(B) Für den Ortsteil Oberzeiring:
(B1) Sammelstelle „Altstoffsammelinsel Tratten“ für die Liegenschaften:
Zugtal 21-23, 25-27, 41, 42, 45, 46, 48, 50, 51,
Gföllgraben 1, 2, 4, 5-15, 17-19, 20-22, 24
Zeiringgraben 23,24,27-42,45, 47,48,49,50,51,52,55 etc.
(B2) Sammelstelle „Landesstraße L514“ für die Liegenschaft:
Zugtal 18
(B3) Sammelstelle „Auffahrt Nähe vom Hotel Saphir“ für die Liegenschaften:
Zugtal 7, 10
(B4) Sammelstelle „Abstellplatz bei der Höhenweg-Auffahrt“ für die Liegenschaften:
Zugtal 17, 19, 28-33, 37, 47, Zeiringgraben 54, 56 und alle Liegenschaften entlang der
Höhenstraße.
(B5) Sammelstelle „Auffahrt Greimegger/Pals bei der Sprinz-Kapelle“ für die
Liegenschaften: Zugtal 12, 13
(B6) Sammelstelle „Altstoffsammelinsel MS Oberzeiring“ für die Liegenschaften:
Kalvarienbergstraße 5, 7, 9, 10, 11, 13, 21
Zugtal 34, 35, 36, 38, 39
Sonnbergweg 1, 2, 8
(B7) Sammelstelle „Altstoffsammelinsel Wohnstraße“ für die Liegenschaften:
Berghofstraße 1, 1a, 1b, 3, 4, 6, 8
(C) Für den Ortsteil St. Johann am Tauern:
(C1) Sammelstelle „Einfahrt Wofferlbauer“ für die Liegenschaften:
Schattseite 1-2, Sonnseite 88
(C2) Sammelstelle „Dorfgebiet Vortauern“ für die Liegenschaft:
Sonnseite 1a
(C3) Sammelstelle „Einfahrt Eisgraben“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 6, 7, 8, 146
(C4) Sammelstelle „Einfahrt Wippro“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 9, 10, 11, 81, Schattseite 47
(C5) Sammelstelle „Einfahrt Spies“ für die Liegenschaften:
Schattseite 3, 3a, Schattseite 34
(C6) Sammelstelle „Einfahrt Steinberger“ für die Liegenschaft:
Schattseite 6
(C7) Sammelstelle „Einfahrt Lerchgraben“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 12, 14, 15, 16, 16a, 94, 108, 168, 169
(C8) Sammelstelle „Einfahrt Mariacher“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 78, 164
(C9) Sammelstelle „Einfahrt Zechner“ für die Liegenschaft:
Sonnseite 20
(C10) Sammelstelle „Einfahrt Strizl“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 24, 25a, 93, Schattseite 7, 8a, 10
(C11) Sammelstelle „Einfahrt Zechnersiedlung“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 106, 110, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121
(C12) Sammelstelle „Einfahrt Selangründe“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 165, 185, 188, 189, 190
(C13) Sammelstelle „Einfahrt Schmied“ für die Liegenschaft:
Schattseite 11
(C14) Sammelstelle „Volksschule“ für die Liegenschaft:
Sonnseite 26, 29, 30, 112
(C15) Sammelstelle „Feuerwehr“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 30, Sonnseite 46
(C16) Sammelstelle „Einfahrt Mitterbacher“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 16, 17
(C17) Sammelstelle „Einfahrt Aubauer“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 47, 67, 74, 75
(C18) Sammelstelle „Einfahrt Bärntal“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 48, 49, 50, 51, 90, 123, 159, 172
(C19) Sammelstelle „Einfahrt Schintelbacher“ für die Liegenschaften:
52, 53, 54, 139
(C20) Sammelstelle „Einfahrt Schuster“ für die Liegenschaften:
Schattseite 21, 23a
(C21) Sammelstelle „Einfahrt Stuhlpfarrer“ für die Liegenschaft:
Schattseite 24
(C22) Sammelstelle „Weingruber“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 56, 140, 141, 144, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 183, 186
(C23) Sammelstelle „Einfahrt Wölger“ für die Liegenschaften:
Schattseite 27, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 44, 49
(C24) Sammelstelle „Wieser Siedlung Süd“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 57, 58, 160, 162, 163
(C25) Sammelstelle „Wieser Siedlung Nord“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 70, 71, 72, 86, 99, 136
(C26) Sammelstelle „Einfahrt Steger“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 59, Schattseite 38
(C27) Sammelstelle „Einfahrt Pölsen“ für die Liegenschaften:
Sonnseite 65, 65a, 66
(D) Für den Ortsteil St. Oswald- Möderbrugg:
(D1) Sammelstelle „Koingraben“ (Einbindung in B114 – Milchsammelstelle) für die Liegenschaften:
Koingraben 1, 2, 4, 6, 7, 9, 11, 13 und 15
(D2) Sammelstelle „Schnellerweg“ (Einbindung in die B 114) für die Liegenschaften:
Schnellerweg 1, 2, 3 und 4
(D3) Sammelstelle „Riedlgraben“ (Einbindung in die B 114) für die Liegenschaften:
Riedlgraben 1, 3, 5, 7 und 9
(D4) Sammelstelle „Winkler“ (Einbindung in die B 114) für die Liegenschaften:
Schwarzviertel 39 und 41
(D5) Sammelstelle „Nestelgraben“ (Einbindung in die B 114) für die Liegenschaften:
Nestelgraben 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 12
(D6) Sammelstelle „Hasler“ (Einbindung in die Gemeindestraße Altmann) für die Liegenschaft:
Altmann 7
(D7) Sammelstelle „Feichtinger“ (Einbindung Gemeindestraße Altmann) für die Liegenschaften:
Altmann 9, 11, 13, 15 und 17
(D8) Sammelstelle „Lentschachgraben“ (Einbindung Gemeindestraße Altmann) für Liegenschaften:
Lentschachgraben 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11 und 15
(D9) Sammelstelle „Ortner“ (Einbindung in die Gemeindestraße Altmann) für die Liegenschaft:
Altmann 16
(D10) Sammelstelle „Tenegg“ (Einbindung in Gemeindestraße Altmann) für die Liegenschaften:
Tenegg 1, 2, 3 und Altmann 18 und 20
(D11) Sammelstelle „Bauhof“ (Bauhof der Gemeinde Pölstal, Standort Mö.) für die Liegenschaft:
Desider Kastner Allee 11
(D12) Sammelstelle „Steinberger“ (Wohnhaus Reitbach 5) für die Liegenschaften:
Reitbach 7 und 9
(D13) Sammelstelle „Bucher“ (Einbindung in die Landesstraße L 528) für die Liegenschaften:
Reitbach 11 und 11a
(D14) Sammelstelle „Roancher“ (Einbindung in die Landesstraße L 528) für die Liegenschaften:
Reitbach 12, 14, 16 und 20
(D15) Sammelstelle „Wiesenweg“ (Parkplatz Gasthaus Scherkl) für die Liegenschaften:
Wiesenweg 4, 6, 9, 11 und 13
(D16) Sammelstelle „Straller“ (Einbindung in die Landesstraße B 114) für die Liegenschaften:
Hauptstraße 16, 18 und 20
(D17) Sammelstelle „Zuegg-Siedlung“ (Einbindung in die B 114) für die Liegenschaften:
Zuegg-Siedlung 1, 2, 3, 4 und 5
(D18) Sammelstelle „Krautmoser“ (Einbindung in die Landesstraße B 114) für die Liegenschaften:
Hauptstraße 42 und 46
(D19) Sammelstelle „Möderbach“ (Einbindung in die Landesstraße B 114) für die Liegenschaften:
Möderbach 2, 4, 5, 7, 8 und 9
(D20) Sammelstelle „Am Meiselgrund“ (Einbindung in die B 114) für die Liegenschaften:
Am Meiselgrund 1, 2, 3, 4, 5 und 6
(D21) Sammelstelle „Am Sonnegg“ (Einbindung in die B 114) für die Liegenschaften:
Am Sonnegg 2, 4, 5 und 7
(D22) Sammelstelle „Kohlweg“ (Weggabelung der Häuser Kohlweg 3&5) für die Liegenschaften:
Kohlweg 1, 3, 5 und 6
(D23) Sammelstelle „Adelwöhrerhof“ (Wohnhaus Kroisenbach 7a) für die Liegenschaften:
Kroisenbach 7 und 9
(D24) Sammelstelle „Heilingerweg“ (Einbindung in Landesstraße L 530) für die Liegenschaften:
Kroisenbach 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 102
(D25) Sammelstelle „Kienberger“ (Einbindung in die Landesstraße L 530) für die Liegenschaft:
Kroisenbach 5
(D26) Sammelstelle „Moosmoser“ (Einbindung in die Landesstraße L 530) für die Liegenschaft:
Kroisenbach 2
(D27) Sammelstelle „Dörrer“ (Einbindung in die Landesstraße L 530) für die Liegenschaft:
Kroisenbach 3
(D28) Sammelstelle „Wenischgraben“ (Parkplatz Wenischgraben) für die Liegenschaften:
Wenischgraben 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13
(D29) Sammelstelle „Pripfl“ (Gasthaus Pripfl) für die Liegenschaften:
Oswaldisiedlung 1,2, 3, 4, 5 und 6 sowie St. Oswald 24
(D30) Sammelstelle „Wallner“ (Parkplatz Wallner) für die Liegenschaften:
St. Oswald 9, 10, 11, 12
Sonnenhang 1, 2, 3, 4, 5
Langseite 1, 2 und 3
(D31) Sammelstelle „Steiner“ (Einbindung in die Landesstraße L 530) für die Liegenschaften:
St. Oswald 13 und 14
(D32) Sammelstelle „Hasler“ (Einbindung in die Landesstraße L 530) für die Liegenschaften:
St. Oswald 33 und 34
(D33) Sammelstelle „Bartelbauer“ (Einbindung in die Landesstraße L 530) für die Liegenschaft:
Propstei 7
(D34) Sammelstelle „Propstei“ (Einbindung L 530 – Milchsammelstelle) für die Liegenschaften:
Propstei 2, 3 und Goschgraben 1, 2, 3 und 4
§ 4
Anschlusspflicht
(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.
(2) Die Anschlusspflicht entsteht für die innerhalb und außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter bzw. Abfallsammelsäcke. Die Marktgemeinde Pölstal hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist von den Liegenschaftseigentümer/innen binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter inzubringen.
(3) Die Liegenschaftseigentümer/innen der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den im § 3 Abs. 2 festgelegten Sammelstellen abzugeben.
(4) Die Anschlusspflicht entsteht für die außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
(5) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.B. Zweitwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.
(6) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind, können unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 10 AWG 2002 von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband Judenburg kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Marktgemeinde Pölstal von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln.
§ 5
Sammlung und Abfuhr
(1) Verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) sind vom Besitzer/von der Besitzerin zu trennen und in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter bzw. bei den Sammelstellen gemäß § 7 einzubringen. Dabei ist im Hinblick auf die Wiederverwertung darauf zu achten, dass keine Verschmutzung und keine Vermischung der Altstoffe erfolgt.
(2) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind nach Möglichkeit am eigenen Grundstück selbst zu kompostieren (Einzel- und/oder Gemeinschaftskompostierung). Biogene Siedlungsabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, sind zu trennen und in die dafür vorgesehenen Behälter (Biotonne) einzubringen. Die Gemeinde hat die dafür notwendigen Behälter im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.
(3) Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) werden in den jeder Liegenschaft zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehältern oder Abfallsammelsäcken gesammelt.
(4) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den vom Gemeindeverband Altstoffsammelzentrum Oberes Pölstal festzusetzenden Zeiten im Altstoffsammelzentrum Oberes Pölstal, mit der Anschrift Gewerbepark 3; 8763 Möderbrugg, abzugeben.
(5) Problemstoffe gemäß § 2 Abs. 4 Z.4 AWG 2002, dürfen nicht in die Abfallsammelbehälter für nicht gefährliche Siedlungsabfälle eingebracht werden. Die Gemeinde hat gemäß § 28 AWG 2002 bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen. Problemstoffe sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Gemeinde festzusetzenden Zeiten im Altstoffsammelzentrum Oberes Pölstal abzugeben.
§ 6
Abfallsammelbehälter für gemischte u. biogene
Siedlungsabfälle (Restmüll und Bioabfälle)
(1) Die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern und Abfallsammelsäcken. Werden Abfallsammelbehälter mutwillig (grob fahrlässig oder vorsätzlich) beschädigt oder zerstört, so werden die Kosten dieses Schadens (Behälterersatz und Behältermanipulation), von der Marktgemeinde Pölstal beim Verursacher einfordert. Das Einpressen von Siedlungsabfällen in die Sammelbehälter/Sammelsäcke durch Nutzungsberechtigte ist nicht zulässig.
(2) Die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) erfolgt in geeigneten Behältern mit einem Inhalt von (90, 120, 240, 770 oder 1.100 Litern bzw. Abfallsammelsäcken mit 60 Litern).
(3) Für jede auf einer Nutzungseinheit mit Hauptwohnsitz gemeldete Person (lt. ZMR) darf das nachstehend angeführte Behältervolumen (Abfallsammelsäcke) pro Person bzw. Nutzungseinheit und Jahr nicht unterschritten werden:
600 lt. (10 Stk. Abfallsammelsäcke) für die erste Person pro Nutzungseinheit
sowie
300 lt. (5 Stk. Abfallsammelsäcke) für jede weitere gemeldete Person
(4) Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten/Nutzungseinheiten bewohnt wird, kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Das Behältervolumen darf 1200 Liter pro Haushalt/Nutzungseinheit und Jahr nicht unterschreiten. Befinden sich Betriebsgebäude (z.B. Geschäfte. Büros, Fabriken oder sonstige Einrichtungen und Anlagen) auf einer Liegenschaft bzw. Betriebsgebäude und Wohngebäude auf ein- und derselben Liegenschaft, so kann die Gemeinde Pölstal diesen, nach Maßgabe der Größe und Art, eigene Abfallsammelbehälter beistellen. Dies gilt gleichermaßen für stationäre oder mobile Verkaufsstände sowie Baustellenhütten auf öffentlichem Gut oder privaten Liegenschaften.
(5) Bei Liegenschaften, für die eine Abfuhr von biogenen Siedlungsabfällen durch die Gemeinde beantragt wurde, erfolgt die Sammlung und Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle in besonders gekennzeichneten Behältern/Säcken („braune Tonne“) mit einem Inhalt von 90, 120, 240 Litern sowie in Bioabfallsammelsäcken mit 15 Liter. Bei Liegenschaften mit mehr als 4 Haushalten/Nutzungseinheiten sind so viele Gefäße für biogene Siedlungsabfälle aufzustellen, dass auf einen Haushalt/Nutzungseinheit mindestens 450 Liter Jahresvolumen entfallen.
(6) Die Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Aufstellplätze der Sammelbehälter sind von den Liegenschaftseigentümer/innen zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten. Für die Abholung sind die Abfallsammelbehälter rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen. Dies gilt insbesondere für die Abholung der Abfallsammelsäcke.
(7) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass nach Entleerung der Abfallsammelbehälter durch die Abfallabfuhr diese umgehend wieder an den Aufstellungsort zurückgebracht werden.
(8) In die Abfallsammelbehälter/Abfallsammelsäcken darf nur der auf der zugehörigen Liegenschaft anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke nur soweit befüllt werden, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind.
(9) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der
regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung durch die Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen.
(10) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 9 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.
§ 7
Abfallsammelbehälter für verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
(1) Für die getrennte Sammlung und Abfuhr von verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe wie z.B. Textilien, Altpapier, Glas sowie Metalle – ausgenommen Verpackungsabfälle) wurden in der Marktgemeinde Pölstal Sammelstellen für Altpapier, Textilien und eine Sammelstelle für Glas und Metalle eingerichtet. Die Aufstellung der Abfallsammelbehälter erfolgt durch die Gemeinde (bzw. deren Beauftragten) und ist im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer/der Liegenschaftseigentümerin durchzuführen. Bei Liegenschaften mit mehr als 4 Haushalten/Nutzungseinheiten kann durch die Liegenschaftseigentümer/innen ein Altpapierbehälter beantragt werden.
(2) Die Sammlung des Altpapiers erfolgt in diesem Fall in geeigneten Abfallsammelbehältern mit einem Inhalt von 240, 660 und 1.100 Litern. Das Behältervolumen darf 1.400 Liter pro Haushalt/Nutzungseinheit und Jahr nicht unterschreiten.
(3) In die auf den Sammelstellten bereitgestellten Abfallsammelbehälter dürfen nur die im Gemeindegebiet anfallenden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) eingebracht werden. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Aufstellungsort nicht verunreinigt wird.
(4) In die Abfallsammelbehälter dürfen nur solche verwertbare Siedlungsabfälle eingebracht werden, wie sie der Beschriftung bzw. der Leitfarbe des jeweiligen Abfallsammelbehälters entsprechen.
(5) Für die Marktgemeinde Pölstal werden folgende Standorte für die Errichtung von Sammelstellen festgelegt:
Sammelstellen für Altpapier:
- Sammelstelle Bretstein ehemalige Volksschule
- Sammelstelle Zistl
- Sammelstelle Oberzeiring Mittelschule
- Sammelstelle Oberzeiring Bachstraße Anfang
- Sammelstelle Oberzeiring Handwerkshof
- Sammelstelle Oberzeiring Feuerwehr
- Sammelstelle Oberzeiring Wohnstraße Anfang
- Sammelstelle Tratten
- Sammelstelle Vortauern
- Sammelstelle Feuerwehr St. Johann
- Sammelstelle Hintertauern
- Sammelstelle Altmann
- Sammelstelle Möderbrugg Süd
- Sammelstelle Gemeindezentrum
- Sammelstelle Parkplatz Birkenweg
- Sammelstelle Parkplatz Spar Piber
- Sammelstelle Parkplatz Eingang Freizeitanlage
- Sammelstelle Fernwärme St. Oswald
- Sammelstelle Wenischgraben
Sammelstellen für Textilien:
- Sammelstelle vor dem ASZ
- Sammelstelle NMS
- Sammelstelle Parkplatz Gasthof Haunschmidt
- Sammelstelle Freizeitpark
- Sammelstelle Gemeindezentrum
- Sammelstelle St. Oswald
Sammelstelle für Glas und Metalle:
- Altstoffsammelzentrum Oberes Pölstal
§ 8
Durchführung der Abfallabfuhr
(1) Die Abfuhrtermine werden im Vorhinein in Form eines Abfuhrkalenders festgelegt und den Anschlusspflichtigen zur Kenntnis gebracht.
(2) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt im gesamten Abfuhrbereich durch die Abfallabfuhr. Die getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altpapier) erfolgt bei den festgelegten Sammelstellen für Altpapier.
(3) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle wird alle 4 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag hin kann die Abfuhrfrequenz angepasst werden.
(4) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle (Altpapier) wird alle 2 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag (§6 Abs. 9 Abfuhrordnung i.V.M § 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz angepasst werden.
(5) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) wird in den Monaten Mai bis September wöchentlich und in den Monaten Oktober bis April alle 2 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag (§6 Abs. 9 Abfuhrordnung i.V.M §9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz in den Monaten Mai bis September und in den Monaten Oktober bis April angepasst werden.
(6) Die Übernahme der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle (Altstoffe) erfolgt im Altstoffsammelzentrum Oberes Pölstal, Gewerbepark 3, 8763 Möderbrugg, zu den vom Gemeindeverband ASZ Oberes Pölstal festgesetzten Öffnungszeiten.
(7) Die Übernahme von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) erfolgt im Altstoffsammelzentrum Oberes Pölstal, Gewerbepark 3, 8763 Möderbrugg, zu den vom Gemeindeverband ASZ Oberes Pölstal festgesetzten Öffnungszeiten.
(8) Eine allfällige Änderung der Abfuhr- sowie Übernahmetermine und -zeiten für Abfälle wird den Anschlusspflichtigen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht.
§ 9
Straßenkehricht
Die Gemeinde hat für die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 StAWG 2004 (Straßenkehricht) zu sorgen.
§ 10
Behandlungsanlagen
In Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Judenburg vom 23.11.2006, werden für die Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 2 Abs. 3 folgende Abfallbehandlungsanlagen in Anspruch genommen:
(1) Für die getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle, (Altstoffe):
Für Altpapier: ROHPROG Rohstoffhandel GmbH, Viktor-Kaplan-Straße 7, 8753 Fohnsdorf
Für Textilien: HUMANA People to People – Second Hand Mode, Annenstraße 7, 8020 Graz
Für Glas & Metalle: Trügler Recycling & Transport GesmbH, Fisching 50, 8741 Weißkirchen
(2) Für die getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (kompostierbar):
Naturgut Kompostierung, 8720 St. Margarethen bei Knittelfeld, Gobernitz 11
(3) Für die sperrigen Siedlungsabfälle, (Sperrmüll):
Trügler Recycling & Transport GesmbH, Fisching 50, 8741 Weißkirchen
(4) Für die Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen, (Straßenkehricht):
Trügler Recycling & Transport GesmbH, Fisching 50, 8741 Weißkirchen
(5) Für die gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll):
Trügler Recycling & Transport GesmbH, Fisching 50, 8741 Weißkirchen
§ 11
Eigentumsübergang
(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband Judenburg über.
(2) Abfall, der einer genehmigten Behandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über.
(3) Der Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände.
(4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht.
§ 12
Duldungsverpflichtungen
(1) Den Organen und Beauftragten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes Judenburg ist zur Überwachung der Einhaltung dieser
Verordnung und den hiezu erlassenen Bescheiden ungehinderter Zutritt zu allen Liegenschaftsteilen, auf denen Siedlungsabfall gemäß § 2 Abs. 3, gelagert oder behandelt wird, samt den dazu gehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme der Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG).
(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.
§ 13
Grundzüge der Gebührengestaltung
(1) Für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfallabfuhr und – behandlung hebt die Marktgemeinde Pölstal an den Zielen und Grundsätzen des § 1 StAWG 2004 orientierte Gebühren ein.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung von Abfallsammelbehältern/Abfallsammelsäcken.
(3) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremden Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.
§ 14
Gebühren und Kostenersätze
(1) Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer variablen Gebühr.
(2) Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.
§ 15
Grundgebühr
(1) In die verbrauchsunabhängige Grundgebühr werden insbesondere die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten hineingerechnet.
(2) Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der bewohnten Nutzungseinheiten, die einer Liegenschaft zuzurechnen sind. Unter Nutzungseinheiten sind Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten zu verstehen. (§ 2 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz). Die Grundgebühr für pro bewohnter Nutzungseinheit beträgt € 55,00 pro Jahr.
(3) Die Grundgebühr für Gewerbebetriebe, Gastronomie, Schulen, Kindergärten, Arztpraxen, Gemeindeamt und Banken beträgt € 55,00 pro Jahr. Wenn für die betreffende Nutzungseinheit bereits eine Grundgebühr unter dem Titel der bewohnten Nutzungseinheit lt. Ziffer 2 verrechnet wird, erfolgt keine Doppelverrechnung.
(4) Für Seniorenwohnheime und Massenunterkünfte für Asylwerber bzw. Flüchtlinge wird als Berechnungsgrundlage die Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen herangezogen. Die Grundgebühr beträgt jährlich:
- 1-15 Personen entspricht 1 Grundgebühr € 55,00
- 16-30 Personen entspricht 2 Grundgebühren € 110,00
- 31-45 Personen entspricht 3 Grundgebühren € 165,00
- ab 46 Personen entspricht 4 Grundgebühren € 220,00
(4a)Bei Änderungen der Personenanzahl gilt folgende Stichtagsregelung: Änderungen werden ab dem Ersten jenes Quartals berücksichtigt, das dem Quartal folgt, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich angemeldet wird bzw. die räumlichen Voraussetzungen in Benützung gehen bzw. mit dem Letzten jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird bzw. in dem die räumlichen Voraussetzungen wegfallen.
(5) Die Gebührenschuld je Nutzungseinheit entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, mit der Bereitstellung von Abfallsammelbehältern/Abfallsammelsäcken. Bei Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten können Gemeinschaftssammelbehälter beigestellt werden.
§ 16
Variable Gebühr
(1) Die Berechnung der variablen Gebühr erfolgt auf Basis des beigestellten Behältervolumens und der Anzahl der Entleerungen. Als Berechnungsgrundlage werden die Kosten herangezogen, welche durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung anfallen. Diese betragen jährlich:
(1a) für getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z. B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle):
- Kunststoffgefäß 90 Liter € 117,68
- Kunststoffgefäß 120 Liter € 156,90
- Kunststoffgefäß 240 Liter € 313,80
Säcke:
- 150 Liter (Haushalte mit 1 Person Hauptwohnsitz) € 7,50
- 300 Liter (Haushalte mit 2 Personen HWS) € 15,00
- 450 Liter (Haushalte mit 3 Personen HWS) € 22,50
- 600 Liter (Haushalte mit 4 Personen HWS) € 30,00
- 750 Liter (Haushalte mit 5 Personen HWS und mehr) € 37,50
Im Bedarfsfall können (15 Liter) Säcke für die Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle zugekauft werden. Ein 15 Liter Abfallsammelsack kostet € 0,77.
(1b) für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den vorigen Kategorien zuzurechnen ist):
Gebühr mit 26 Abfuhren (2 wöchig):
- Kunststoffgefäß 90 Liter € 121,68
- Kunststoffgefäß 120 Liter € 162,25
- Kunststoffgefäß 240 Liter € 324,48
- Abfallcontainer 770 Liter € 1041,04
- Abfallcontainer 1100 Liter € 1487,20
Gebühr mit 13 Abfuhren (4 wöchig):
- Kunststoffgefäß 90 Liter € 55,31
- Kunststoffgefäß 120 Liter € 73,75
- Kunststoffgefäß 240 Liter € 147,49
- Abfallcontainer 770 Liter € 473,20
- Abfallcontainer 1100 Liter € 676,00
Für Abfallsammelsäcke (13 Abfuhren):
- 600 Liter/Jahr für die 1. Person mit Hauptwohnsitz in einer Nutzungseinheit: € 22,90 und
- 300 Liter/Jahr für jede weitere Person mit Hauptwohnsitz: € 11,45
(2) Der Stichtag für die Ermittlung des Behältervolumens ist der Erste jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem der Abfallsammelbehälter bereitgestellt wird bzw. endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem die Anschlussverpflichtung nicht mehr gegeben ist.
(3) Bei Änderungen der Personenanzahl gilt folgende Stichtagsregelung: Änderungen werden ab dem Ersten jenes Quartals berücksichtigt, das dem Quartal folgt, in dem die Person melderechtich oder arbeitsrechtlich angemeldet wird bzw. die räumlichen Voraussetzungen in Benützung gehen bzw. mit dem Letzten jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird bzw. in dem die räumlichen Voraussetzungen wegfallen.
(4) Im Bedarfsfall können zusätzlich Restmüllsammelsäcke zugekauft werden. Ein Abfallsammelsack für Restmüll (60 Liter) kostet € 1,82.
(5) Bei Erhöhung oder Reduzierung des bereitgestellten Behältervolumens wird die variable Gebühr angepasst, wobei die Änderung im nächsten Quartal wirksam wird.
§ 17
Kostenersätze für zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls (wie z. B. das Abholen von sperrigen Siedlungsabfällen, Grünschnitt oder andere biogene Siedlungsabfälle, Häckseldienst oder Christbaumabholaktionen) kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden. Die Höhe der einzelnen Kostenersätze für alle von der Gemeinde zusätzlich angebotenen Leistungen wird auf ortsübliche Weise bekannt gemacht.
§ 18
Umsatzsteuer
Allen obigen Angaben wird die gesetzliche Umsatzsteuer zugerechnet.
§ 19
Vorschreibung und Stichtag
(1) Die in dieser Verordnung angeführten Gebühren werden vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Stichtag für die Berechnung der jeweiligen Vorschreibung ist der 1. eines Kalendervierteljahres.
(2) Für den Fall, dass die Gemeinde neben der Abfallgebühr auch andere Leistungen (z.B. Grundsteuer, Kanalgebühr) in einem vorschreibt, ist die Abfallgebühr gesondert auszuweisen.
§ 20
Verfahren – Zuständigkeit
Hinsichtlich der Vorschreibung, Entrichtung und Hereinbringung der in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren und Kostenersätze finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 und der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl. Nr.: 194/1961 i.d.g.F., Anwendung. Die Zuständigkeit richtet sich nach den gemeinderechtlichen Vorschriften.
§ 21
Strafbestimmungen
Die Strafbestimmungen richten sich nach § 18 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 i.d.g.F.
§ 22
Allgemeines
Soweit in dieser Abfuhrordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 23
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Abfuhrordnung der Marktgemeinde Pölstal tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfuhrverordnung vom 06.07.2017 einschließlich der inzwischen durchgeführten Änderungen außer Kraft.