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Kanal

Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Pölstal

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Pölstal hat in seiner Sitzung vom 16.12.2021 gemäß § 7 Kanalabgabengesetz 1955, LGBl.Nr. 71, in der letzten Fassung LGBl.Nr. 87/2013 nachstehende Kanalabgabenordnung beschlossen:


§ 1
Abgabeberechtigung

Für die öffentliche Kanalanlage der Marktgemeinde Pölstal werden aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, und aufgrund des Kanalabgabengesetzes 1955 Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben.


§ 2
Kanalisationsbeitrag

Für die Entstehung des Abgabenanspruches, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Höhe der Abgabe, die Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen sowie die Haftung und die Strafen gelten die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955.


§ 3
Höhe des Einheitssatzes

(1) Die Höhe des Einheitssatzes gemäß § 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages beträgt 7,5 % der durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Laufmeter der öffentlichen Kanalanlage, somit für Schmutzwasserkanäle € 11,30.

(2) Dieser Festsetzung liegen Gesamtbaukosten von € 11.928.012,09 vermindert um die aus Bundes- und Landesmitteln in Höhe von € 2.418.587,05 gewährten Beiträge und Zuschüsse, somit eine Baukostensumme von € 9.509.425,04 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanals von 63.111 lfm zugrunde.


§ 4
Kanalbenützungsgebühr

(1) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (§ 6 Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind. Die jährliche Kanalbenützungsgebühr wird nach dem ermittelten Wasserverbrauch berechnet. Durch Einbau von Subwasserzähler kann jener Wasserverbrauch ermittelt werden, welcher nicht in die Kanalisationsanlage gelangt. Die Anerkennung der Verbrauchsermittlung von Subwasserzählern obliegt der Marktgemeinde Pölstal.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des ermittelten Wasserverbrauches in Kubikmeter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter € 3,50. Als Mindestverbrauch werden dabei 40 m³ pro Ferienwohnung oder Einwohner mit Hauptwohnsitz berechnet.

(3) Wenn kein Wasserzähler vorhanden ist, wird der Wasserverbrauch wie folgt pauschal vorgeschrieben (EGW = Einwohnergleichwert):

  • 1 EGW = 50 m³
  • pro Person 1,0 EGW
  • Milchkammer 1,0 EGW
  • Sitzplatz Gasthof 0,1 EGW
  • Gästebett 0,2 EGW
  • Mitarbeiter 0,3 EGW
  • Hütte 1,0 EGW

(4) Stichtag für die Ermittlung der Personenanzahl für Mindestverbrauch und Pauschalierung ist der Erste jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Person melderechtlich angemeldet wird bzw. der Letzte jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich abgemeldet wird.

(5) Als Stichtag für Milchkammer, Sitzplätze, Hütten und Mitarbeiter ist jeweils der 1.1. heranzuziehen.


§ 5
Gebührenpflicht, Entstehung des Gebührenanspruches, Fälligkeit

(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird und endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem das Gebäude vom öffentlichen Kanal abgeschlossen wird.

(3) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist in vier Teilbeträgen und zwar jeweils am Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr wird mittels Jahresabrechnung am 15. November jeden Jahres fällig. Die fällige Kanalbenützungsgebühr wird unter Berücksichtigung der Teilzahlungen mit einer Jahresabrechnung festgesetzt.

(5) Aufgrund der vorausgegangenen Jahresabrechnung werden Teilzahlungen, jeweils zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August fällig. Der Liegenschaftseigentümer oder der Bauwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung schuldet die Gebühr über den gesamten Abrechnungszeitraum.

(6) Jahresabrechnungen zu anderen Terminen werden nicht vorgenommen.


§ 6
Umsatzsteuer

Allen obigen Angaben wird die gesetzliche Umsatzsteuer zugerechnet.


§ 7
Veränderungsanzeige

Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung derartige Veränderungen ein, dass die demselben zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen 4 Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.


§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Pölstal tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Pölstal vom 15.12.2015 einschließlich der inzwischen durchgeführten Änderungen außer Kraft.



Die gesamte Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Pölstal finden Sie hier als PDF zum Download: