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Wasser

Wassergebührenverordnung der Marktgemeinde Pölstal

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Pölstal hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2021 gemäß § 6 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 137/1962 in der Fassung der Novelle LGBl.Nr.87/2013, und gemäß § 6 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971, LGBl.Nr. 42 in der Fassung LGBl.Nr. 7/2002 die nachstehende Verordnung beschlossen:


§ 1
Anschlusspflicht

Für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Marktgemeinde Pölstal wird ein Wasserleitungsbeitrag nach § 1 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes erhoben.


§ 2
Grundlagen

(1) Die Höhe der vollen Baukosten für die gesamte Wasserversorgungsanlage (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt EUR 3.230.274,93.

(2) Die Höhe der hierfür aus Bundes- und Landesmitteln gewährten Darlehen und nicht rückzahlbaren Beiträge sowie der allenfalls angesammelten Wasserleitungsbeiträge (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt EUR 628.842,09.

(3) Die Höhe der Ermittlung des Einheitssatzes zugrundezulegenden Baukosten nach § 4 Abs. 5 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes beträgt EUR 2.601.432,84.

(4) Die Gesamtlänge des Rohrnetzes (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt 41.819 lfm.

(5) Die Höhe der aus den §§ 4 und 5 dieser Verordnung ermittelten durchschnittlichen Kosten je Laufmeter der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt EUR 62,21.


§ 3
Höhe des Einheitssatzes

Die Höhe des Einheitssatzes (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt 5 %, somit EUR 3,11.


§ 4
Anschlussgebühr

Für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung wird gemäß § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung erhoben (Anschlussgebühr).


§ 5
Wasserzähler-Ablesepunkt

Als Ablesezeitpunkt wird der 01.10. festgesetzt. Die Ermittlung des Zählerstandes wird um den Ablesezeitpunkt entweder von den befugten Organen oder durch Selbstablesung vorgenommen. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Zählerstandes mittels Selbstablesung ist innerhalb der Ablesefrist Folge zu leisten.


§ 6
Wasserzählergebühr

Für die gemäß § 7 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 aufgestellten Wasserzähler wird eine Wasserzählergebühr erhoben (§ 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971). Die jährliche Wasserzählergebühr ergibt sich aus der Nenndurchflussmenge je Stunde des Wasserzählers und beträgt

  • bei einem 3-5 m³ Zähler: € 15,00
  • bei einem 7 m³ Zähler: € 35,00
  • bei einem 10 m³ Zähler: € 50,00
  • bei einem 20 m³ Zähler: € 100,00
  • bei einem 40 und mehr m³ Zähler: € 200,00.


§ 7
Beginn und Ende der Wasserzählergebühr

Der Gebührenanspruch je Wasserzähler entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem der Wasserzähleranschluss hergestellt wird und endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem der Anschluss von der Wasserversorgungseinheit genommen wird.


§ 8
Ermittlung des Wasserverbrauches

(1) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler zum Ablesetermin ermittelt.

(2) Er ist zu schätzen, wenn

  1. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  2. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt oder
  3. der Wasserzähler auf Verlangen (Selbstablesung) nicht fristgerecht abgelesen wird.

(3) Der Einbau von Wasserzählern ist seit 01/2017 verpflichtend vorgeschrieben. Wenn die baulichen Voraussetzungen für den Einbau eines Wasserzählers nicht gegeben sind wird der Wasserverbrauch wie folgt pauschal vorgeschrieben (EGW = Einwohnergleichwert):

  • 1 EGW = 50 m³
  • pro Person 1,0 EGW
  • Milchkammer 1,0 EGW
  • pro Rind 0,2 EGW
  • Sitzplatz Gasthof 0,1 EGW
  • Gästebett 0,2 EGW
  • Mitarbeiter 0,3 EGW
  • Hütte 1,0 EGW

(4) Stichtag für die Ermittlung der Personenanzahl ist der Erste jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Person melderechtlich angemeldet wird. Der Gebührenanspruch je Person endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich abgemeldet wird.

(5) Die Anzahl der Rinder wird aus der Auswertung der zentralen Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria mit Stichtag 1.1. des Vorjahres entnommen.

(6) Als Stichtag für Milchkammer, Sitzplätze, Hütten und Mitarbeiter ist jeweils der 1.1. heranzuziehen


§ 9
Höhe der Wasserverbrauchsgebühr

(1) Die jährliche Wasserbezugsgebühr wird nach dem ermittelten Wasserverbrauch berechnet. Die Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des ermittelten Wasserverbrauches in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(2) Gebührensatz beträgt je Kubikmeter € 1,00.


§ 10
Festsetzung der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühr wird mittels Jahresabrechnung am 15. November jeden Jahres fällig. Die Wasserzählergebühr ist jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Die fällige Wasserbezugsgebühr wird aufgrund des zum Ablesezeitpunkts ermittelten Wasserverbrauches unter Berücksichtigung der Teilzahlungen mit einer Jahresabrechnung festgesetzt.

(2) Aufgrund der vorausgegangenen Jahresabrechnung werden vorläufige Abgabenteilzahlungen, jeweils zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August fällig.

(3) Der Liegenschaftseigentümer oder der Bauwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung schuldet die Gebühr über den gesamten Abrechnungszeitraum.

(4) Jahresabrechnungen zu anderen Ableseterminen werden nicht vorgenommen.


§ 11
Umsatzsteuer

Allen obigen Angaben wird die gesetzliche Umsatzsteuer zugerechnet.


§ 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Pölstal tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde. Die Wassergebührenverordnung der Marktgemeinde Pölstal tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wassergebührenverordnung der Marktgemeinde Pölstal vom 15.12.2015 einschließlich der inzwischen durchgeführten Änderungen außer Kraft.



Die gesamte Wassergebührenverordnung der Marktgemeinde Pölstal finden Sie hier als PDF zum Download: